Habilitationsstipendium

Informationen über Fördermöglichkeiten aus der Bayerischen Gleichstellungsförderung (BGF) – Förderung der Chancengleichheit für Frauen in Forschung und Lehre 2025

Allgemeine Informationen

  • Habilitation von Nachwuchswissenschaftlerinnen der LMU

  • Promovierte Nachwuchswissenschaftlerinnen der LMU, die eine Habilitation an der LMU anstreben
  • und die zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits 6 Monate an der LMU wissenschaftlich gearbeitet und bis zum Ende des beantragten Förderzeitraumes entweder einen Arbeitsvertrag an der LMU haben oder (ohne Vertrag) eine enge Anbindung an die LMU nachweisen können

  • Nachweis über institutionelle Anbindung für folgenden Zeitraum: mindestens 6 Monate vor Zeitpunkt der Antragstellung bis zum Ende des Förderzeitraumes (Vertrag oder sonstige Affiliation)
    • Falls kein Arbeitsvertrag besteht: Bestätigung der Fakultät, des Instituts oder des Lehrstuhls, denen das Projekt zugeordnet ist, über die enge Affiliation für den genannten Zeitraum und die Bereitstellung der für das geförderte wissenschaftliche Projekt notwendigen Arbeitsmöglichkeiten (z.B. Laborplatz, Arbeitsplatz oder Arbeitsmaterialien) im Rahmen des Stipendienverhältnisses für den gesamten Förderzeitraum
    • Bei bestehendem Arbeitsvertrag: Ein Stipendium kann nur gewährt werden, wenn für die Zeit des Stipendiums eine Beurlaubung von einem Arbeitsvertrag vorliegt. Die Möglichkeit der Beurlaubung muss vor Beantragung des Stipendiums mit dem*der Vorgesetzten abgesprochen sein. Bei Bewilligung des Stipendiums ist der Universitätsfrauenbeauftragten umgehend eine Kopie der Beurlaubung vorzulegen
  • Die Kombination eines 50%-Arbeitsvertrags und eines 50%-Stipendiums ist nur mit besonderer Begründung möglich. BGF-Stipendien sind für den Lebensunterhalt bestimmt und dürfen nicht dazu dienen, Stipendien anderer Geber oder Einkünfte aus einer Berufstätigkeit aufzubessern. 50%-Stipendien bei vorhandener50%-Beschäftigung können daher nur in besonderen persönlichen Situationen und mit entsprechender Begründung beantragt werden. Hierbei ist insbesondere nachvollziehbar darzulegen, auf welche Weise die Stipendienmittel das Erreichen des Karriereziels beschleunigen und fördern sollen
  • Ausschluss von Doppelförderungen: Ein Bezug weiterer Stipendien während des BGF-Stipendiums ist nicht möglich
  • Ausschluss von Nebentätigkeiten: BGF-Stipendien sind für den Lebensunterhalt bestimmt. Grundsätzlich haben die geförderten Nachwuchswissenschaftlerinnen ihre gesamte Arbeitskraft für ihr durch das Stipendium geförderte wissenschaftliche Vorhaben einzusetzen. Die Kombination eines 100%-Stipendiums mit einer Nebentätigkeit ist grundsätzlich ausgeschlossen
  • Die Mitwirkung der Stipendiatin in der Lehre (bezahlte Lehrtätigkeit) für die Dauer der Förderung ist bei bislang keiner oder geringer Lehrerfahrung erwünscht (2 bis maximal 4 Semesterwochenstunden) unter Ausschluss einer zeitlichen Beeinträchtigung der durch das Stipendium geförderten Qualifikationsarbeit

  • 100%-Stipendium: 2.800 Euro monatlich
  • 50%-Stipendium: 1.400 Euro monatlich
  • Kinderzulage (bis zum vollendeten 18. Lebensjahr):
    • 300 Euro für das erste Kind
    • 100 Euro für jedes weitere Kind

  • Maximal zwölf Monate
  • Beginn für Erstanträge am 01.10.2025
  • Beginn für Folgeanträge unmittelbar im Anschluss an die vorhergehende Förderung

Die Ausschreibung für 2025 steht unter striktem Haushaltsvorbehalt.

Antragstellung

16. Januar 2025 bis 13. März 2025

Schließung des Online-Bewerbungsportals am 13. März 2025 um 12:00 Uhr mittags

Für Neuanträge sind die folgenden Unterlagen zum Hochladen bereit zu halten:

  • Unterschriebener, tabellarischer, lückenloser (sinnvoll, um ansonsten ungerechtfertigt erscheinende Lücken im wissenschaftlichen Werdegang zu erklären) Lebenslauf
  • Publikationsliste, entsprechend den wissenschaftlichen Gepflogenheiten. (Prof. Stefan Endres aus der medizinischen Fakultät empfiehlt dieses Format:Muster Publikationsverzeichnis (PDF, 196 KB) Wir überlassen es den einzelnen Fachdisziplinen, wie sie ihr Publikationsverzeichnis gestalten.)
  • Projektbeschreibung: ohne Literaturverzeichnis maximal 6 Seiten, zu verwendende Schrift Arial 11 oder Times New Roman 12 und Zeilenabstand 1,5, mit Thema, Aufgabenstellung und Ziel, Innovationspotenzial, Untersuchungsmethoden, Vorarbeiten inklusive einer allgemein verständlichen Zusammenfassung, eines Arbeits- und Zeitplanes sowie einer Einordnung des Stipendiums in den Gesamtkarriereplan. Nur für Bewerberinnen mit einer 50%-Stelle auf ein 50%-Stipendium außerdem: Begründung für besondere persönliche Situation inklusive nachvollziehbarer Darlegung, auf welche Weise die Stipendienmittel das Erreichen des Karriereziels beschleunigen und fördern sollen
  • Promotionsurkunde
  • Nachweis über den Status als Habilitandin durch die Fakultät (z.B. Fachmentorat)
  • Arbeitsvertrag beziehungsweise schriftlicher Nachweis über institutionelle Anbindung für folgenden Zeitraum: mindestens 6 Monate vor Zeitpunkt der Antragstellung bis zum Ende des Förderzeitraumes
    • Kopie des Arbeitsvertrages für Antragstellerinnen mit aktuellem, mindestens bis zum Ende der Stipendienlaufzeit gültigem Arbeitsvertrag an der LMU. Falls der Vertrag zu Beginn oder während der Stipendienlaufzeit endet, muss für die weitere Zeit des Stipendiums die institutionelle Anbindung bereits bei Antragstellung gewährleistet werden oder:
    • Schriftliche Stellungnahme zur engen institutionellen LMU-Anbindung der Antragstellerin ohne aktuellen Arbeitsvertrag an der LMU von der Antragstellung bis zum Ende der Förderzeit durch die Fakultät (Dekan*in oder Departmentsleitung) oder das Institut (Institutsleitung oder Professor*in im aktiven Dienst), denen das Projekt zuzuordnen ist
  • Gegebenenfalls Geburtsurkunden der Kinder in Kopie
  • Ein internes Gutachten von einem*einer Professor*in der LMU
  • Ein externes Gutachten von einem*einer Professor*in einer anderen Universität oder außeruniversitären Forschungseinrichtung
  • Die Gutachten sind von den Gutachter*innen entweder postalisch oder per E-Mail direkt an die Universitätsfrauenbeauftragte zu senden und können nicht hochgeladen werden

Ein Folgeantrag kann nur für Stipendien, die 2024 bewilligt wurden, sowohl für die gleiche als auch für eine andere Stipendienart gestellt werden. Alle anderen Anträge gelten als Neuanträge.

Für Folgeanträge sind folgende Unterlagen zum Hochladen bereit zu halten:

  • Aktualisierter unterschriebener, tabellarischer, lückenloser (sinnvoll, um ansonsten ungerechtfertigt erscheinende Lücken im wissenschaftlichen Werdegang zu erklären) Lebenslauf
  • Aktualisierte Publikationsliste (Prof. Stefan Endres aus der medizinischen Fakultät empfiehlt dieses Format: Muster Publikationsverzeichnis (PDF, 196 KB) Wir überlassen es den einzelnen Fachdisziplinen, wie sie ihr Publikationsverzeichnis gestalten.)
  • Aktualisierte schriftliche Stellungnahme zur engen institutionellen Anbindung oder aktueller Arbeitsvertrag
  • Zwischenbericht über Ergebnisse des durch das Stipendium geförderten Projekts (maximal 6 Seiten, zu verwendende Schrift: Arial 11 oder Times New Roman 12 und Zeilenabstand 1,5)
  • Aktualisierte Projektbeschreibung mit Arbeits- und Zeitplan (ohne Literaturverzeichnis maximal 6 Seiten, zu verwendende Schrift: Arial 11 oder Times New Roman 12 und Zeilenabstand 1,5)
  • Ein internes Gutachten sowie ein externes Gutachten von einem*einer Professor*in zum Zwischenbericht, insbesondere zum Projektfortschritt und zur aktualisierten Projektbeschreibung. Die Gutachten sind von den Gutachter*innen entweder postalisch oder per E-Mail direkt an die Universitätsfrauenbeauftragte zu senden und können nicht hochgeladen werden

Die Bewerbungen, Gutachten und alle Unterlagen können in Deutsch oder in Englisch eingereicht werden.

  • Gutachter*innen werden über den Eingang ihrer Gutachten benachrichtigt
  • Automatische Eingangsbestätigung an die Antragstellerin nach Absenden der Online-Bewerbung
  • Schriftliche Benachrichtigung über Bewilligung oder Ablehnung nach Abschluss des mehrstufigen Begutachtungsverfahrens (voraussichtlich Ende Juli 2025)
  • Die Entscheidung über die Förderung wird unter Hinzuziehung der Gutachten und der Stellungnahmen der Fakultäten vom Vizepräsidium für Internationales und Diversity zusammen mit der Universitätsfrauenbeauftragten getroffen
  • Wird ein Stipendium im Falle einer Bewilligung nicht fristgerecht angetreten oder liegen bis zu der im Bewilligungsbescheid genannten Frist nicht alle erforderlichen Unterlagen vor, so verfällt dieses
  • Mit dem Stipendienbezug ist die Pflicht zur Abgabe eines Abschlussberichtes bis spätestens zwei Monate nach Förderungsende verbunden

Anträge, die nicht rechtzeitig eingegangen sind, und unvollständige oder fehlerhafte Anträge werden nicht berücksichtigt. Bitte beachten Sie, dass dies auch gilt, wenn die Gutachten nicht fristgerecht vorliegen

Bitte lesen Sie alle Informationen sorgfältig durch und prüfen sie ihre Unterlagen auf Richtigkeit und Vollständigkeit, bevor Sie die Bewerbung abschicken.

Bitte beachten Sie die unten stehenden Datenschutzhinweise, insb. die Hinweise gemäß Art. 13 DSGVO zur Verarbeitung personenbezogener Daten für den Zweck der Vergabe eines Stipendiums der Bayerischen Gleichstellungsförderung (BGF) im Online-Portal.

Richtlinien Habilitationsstipendium

Richtlinien Habilitationsstipendium (PDF, 123 KB)